EMV-Beiträge für Funker
Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) verpflichtet Senderbetreiber zur Zahlung von Beiträgen für die Finanzierung der Geräteprüfungs- und Funkentstörungsdienste des ehemaligen Bundesamts für Post und Telekommunikation (heute Regulierungsbehörde). Diese Regelung ist verfassungsgemäß. Allerdings gebietet der Gleichheitssatz des Grundgesetzes, dass Senderbetreiber insoweit nicht mit Kosten belastet werden, als die Sicherung der elektromagnetischen Verträglichkeit dem Interesse der Allgemeinheit dient.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in drei Parallelfällen entschieden und die gegen die Betreiber von Flug- bzw. Seefunkstellen ergangenen Beitragsbescheide aufgehoben. Es hält die EMV-Beitragsverordnung für nichtig, da diese die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht vollständig umsetzt. Dagegen teilt das Gericht die Bedenken der Kläger gegen die Finanzierung der Sicherung der elektromagnetischen Verträglichkeit durch einen Beitrag der Senderbetreiber - anstelle einer Finanzierung aus dem allgemeinen Steueraufkommen - nicht. Einerseits haben die Senderbetreiber ein besonderes, zumeist wirtschaftliches und gerade im Flug- und Seefunkverkehr auch ein herausragendes Sicherheitsinteresse an der Störungsfreiheit des Sendebetriebs. Andererseits stellen Sender stets auch eine besondere Störquelle dar, da sie notwendig elektromagnetische Wellen erzeugen und aussenden. Dies rechtfertigt es, sie - in den aufgezeigten Grenzen - an der Finanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde bei der Sicherung vor elektromagnetischen Störungen zu beteiligen. Es ist jetzt Sache des Verordnungsgebers, das Interesse der Allgemeinheit bei der Beitragsregelung angemessen zu berücksichtigen.
BVerwG 6 C 8 - 10.99 - Urteile vom 22. November 2000
11.03.09
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts