Neuregelung für Übungsleiter: Die Sozialversicherungsträger und das

Bundesarbeits-ministerium haben sich darauf verständigt, dass

Übungsleiter nicht mehr grundsätzlich als in das Unternehmen

eingegliedert und abhängig Beschäftigte betrachtet werden müssen.

Künftig soll die Abgrenzung zwischen selbstständiger oder in einem

Beschäftigungsverhältnis ausgeübter Tätigkeit jeweils für den

Einzelfall vorgenommen werden. Die Kriterien für eine selbstständige

Tätigkeit sind: 1) Durchführung des Trainings in eigener

Verantwortung; 2) Je geringer der zeitliche Aufwand und die

Vergütung, desto mehr spricht für die Selbstständigkeit. Wenn

Übungsleiter nach diesen Kriterien als Selbstständige angesehen

werden, entfallen das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen und

der Aufwand des Meldeverfahrens. Bei weiteren Fragen zu dem Thema

wenden Sie sich bitte an Ihren Sozialversicherungsträger oder an den

entsprechenden Landessportbund.