Neuregelung für Übungsleiter: Die Sozialversicherungsträger und das
Bundesarbeits-ministerium haben sich darauf verständigt, dass
Übungsleiter nicht mehr grundsätzlich als in das Unternehmen
eingegliedert und abhängig Beschäftigte betrachtet werden müssen.
Künftig soll die Abgrenzung zwischen selbstständiger oder in einem
Beschäftigungsverhältnis ausgeübter Tätigkeit jeweils für den
Einzelfall vorgenommen werden. Die Kriterien für eine selbstständige
Tätigkeit sind: 1) Durchführung des Trainings in eigener
Verantwortung; 2) Je geringer der zeitliche Aufwand und die
Vergütung, desto mehr spricht für die Selbstständigkeit. Wenn
Übungsleiter nach diesen Kriterien als Selbstständige angesehen
werden, entfallen das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen und
der Aufwand des Meldeverfahrens. Bei weiteren Fragen zu dem Thema
wenden Sie sich bitte an Ihren Sozialversicherungsträger oder an den
entsprechenden Landessportbund.