OLG Schleswig - LG Flensburg 7 U 107/00
Abstrakte Nutzungsentschädigung für den Ausfall eine Segelyacht
1. Die separate Vereinbarung über das Auf- oder Abslippen einer Segelyacht ist
Frachtvertrag im Sinn des § 407 HGB; die Haftung richtet sich nach den §§ 425 ff
HGB.
2. Der Ausfall der Nutzung einer Segelyacht stellt keinen im Sinne von §§ 249 ff
BGB ersatzfähigen Vermögensschaden dar, soweit die Yacht privat genutzt wird und
abstrakte Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht wird.