2007
- OLG
Köln - RheinSchifffG, Duisburg-Ruhrort
19.12.2006
3 U 124/06 BSch
Überholmanöver und verbotene Kursänderung
Die Zulässigkeit des Überholmanövers ist vom Überholenden zu beweisen. Das
Überholen durch einen Bergfahrer ist auch dann zulässig, wenn ihm ein
Talfahrer entgegen kommt, sofern unzweifelhaft genügend Raum für eine
gefahrlose Begegnung unter Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands
vorhanden ist.
Verlässt der Talfahrer einen objektiv geeigneten Weg und nähert sich dem
überholenden Bergfahrer bei der Begegnung, liegt hierin eine verbotene
Kursänderung.
- OLG
Köln - Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort
12.1.2007
3 U 57/06
En-bloc-Fracht
Vereinbaren die Parteien eines Frachtvertrages angesichts des unsicheren
Wasserstands den Schiffstransport von „ca. 600 to Coils (bzw. auf
Wasserstand, 105 cm auf Koblenz)“ zu einem bestimmten Frachtsatz „ en bloc“,
so kann dies nach den Umständen des Einzelfalles dahin auszulegen sein, dass
der Frachtführer keine Erhöhung des Frachtlohns verlangen
kann, wenn aufgrund steigenden Wasserstands das Schiff tatsächlich mit ca.
900 to Coils ausgelastet wird.
Die zugleich vereinbarte „Transportabwicklung lt. BinSchG Stand Juni 1998“
gewährt dem Frachtführer wegen des Transports der Mehrmenge in diesem Fall
keinen zusätzlichen Frachtanspruch nach § 63 BinSchG a. F., da die
abweichende Individualvereinbarung einer en-bloc-Fracht vorrangig ist.
- BFH -
FG Nürnberg
7.2.2007
I R 27/05
I R 28/05
I R 29/05
Aufwendungen einer GmbH für eine Segeljacht und Oldtimer-Flugzeuge
Die Abzugsverbote für die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten
Aufwendungen (hier: für Segeljacht und Oldtimer-Flugzeuge) greifen auch
dann, wenn die dort genannten Wirtschaftsgüter nicht der Unterhaltung von
Geschäftsfreunden dienen.